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AG Schweinfurt, 01.12.2009 - 3 C 788/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung
- captain-huk.de
LMV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Schweinfurt, 01.12.2009 - 3 C 788/09
Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Einzelfall und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nachvollzogen wird; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob bei Vermittlung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein ein Aufschlag gerechtfertigt ist, der auch als pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt, wobei die Höhe des Normaltarifs im Rahmen des § 267 ZPO gestützt werden kann (BGH-Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06).Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und zwar auch in der jüngeren Vergangenheit, trotz der bekannten Einwendungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel, den Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet des Geschädigten als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt (u. a. BGH-Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06; BGH-Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08; BGH NJW-RR 2009, 1191).
- BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08
Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten
Auszug aus AG Schweinfurt, 01.12.2009 - 3 C 788/09
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und zwar auch in der jüngeren Vergangenheit, trotz der bekannten Einwendungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel, den Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet des Geschädigten als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt (u. a. BGH-Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06; BGH-Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08; BGH NJW-RR 2009, 1191).